Berechnung der Witwenrente
Wer den Ehepartner verliert fällt oft in ein tiefes Loch. Egal, ob ganz plötzlich oder durch eine lange Krankheit, Hinterbliebene müssen oft von vorne anfangen und ihr Leben neu sortieren. Die Witwer-, und Witwenrente (im folgenden Witwenrente genannt) ist eine von der Bundesregierung gezahlte „Rente wegen Todes“ und soll verhindern, dass zum seelischen Leid auch noch finanzielle Probleme kommen. Doch wie kann man die Witwenrente berechnen und auf was muss man zusätzlich achten?
Berechnung der Witwenrente
Die Witwenrente gibt es in zwei Ausführungen. Die kleine Witwenrente ist für Menschen gedacht, denen der Staat zumutet, primär für sich selbst zu sorgen. Sie beträgt 25 Prozent der Rente des Verstorbenen. Dabei zählen auch Renten, die nur berechnet wurden, und noch nicht ausgezahlt wurden, wenn zum Beispiel jemand kurz nach dem Eintritt in den Ruhestand verstirbt. Die kleine Witwenrente wird längstens für 24 Monate gezahlt, und beginnt am nächsten Monatsersten nach dem Tod des Verstorbenen. Die große Witwenrente wird gezahlt, wenn der Hinterbliebene einige Voraussetzungen erfüllt. Dazu gehört die Erziehung eines Kindes unter 18 Jahren, eine Erwerbsminderung oder wenn der Hinterbliebene älter als 45 Jahre ist (diese Grenze wird ab 2029 auf 47 Jahre angehoben). Wer die große Witwenrente bezieht, erhält 55 Prozent der Altersrente des Verstorbenen, außerdem ist sie nicht auf zwei Jahre beschränkt. Für Ehen die vor dem 1.1.2002 geschlossen wurden, gilt der sogenannte Altfall. Hier erhält man 60 Prozent der Rente. Beide Renten können nur bezogen werden, wenn der Verstorbene die Wartezeit von 5 Jahren erfüllt hat.
Rentenabschläge bei der Berechnung der Witwenrente
Neben der erfüllten Wartezeit von 5 Jahren muss der Verstorbene auch ein bestimmtes Alter erreicht haben, unabhängig von dem gesetzlichen Regelalter für Renten. Für Todesfälle vor 2012 musste der Verstorbene 63 Jahre alt sein, damit der Witwenrente keine Abschläge drohten. Dieses Alter wird bis zum Jahr 2024 auf 65 Jahre angehoben. In der Zwischenzeit gelten Übergangsregelungen, 2015 zum Beispiel gilt als zu erreichendes Alter 63 Jahre und 9 Monate. 2018 sind es 64 Jahre. Ab dem Jahr 2024 ist eine abschlagsfreie Witwenrente nur möglich, wenn der Verstorbene 65 Jahre alt war. Für jeden Monat, den das Alter nicht erreicht wurde, werden von der Witwenrente 0,3 Prozent abgezogen. Die zuständige Rentenversicherung hat genaue Tabellen für diese Übergangszeit vorliegen.
Welches Einkommen wird angerechnet?
Auf die Witwenrente wird Einkommen des Hinterbliebenen angerechnet, wenn es einen bestimmten Freibetrag nicht übersteigt. Dieser Freibetrag wird jedes Jahr von der Bundesregierung neu berechnet und beträgt das 26,4-fache des aktuellen Rentenwerts. Dieser liegt in den alten Bundesländern bei 28,14 Euro, in den neuen Bundesländern bei 25,74 Euro (Stand 2014). Der aktuelle Rentenwert gibt den Durchschnittswert der jährlichen Rente bei dem momentanen Durchschnittseinkommen an. Steigen die Einkommen, erhöht sich auch der Rentenwert und somit der Freibetrag für die Witwenrente. Einen zusätzlichen Freibetrag erhält man für jedes Kind, welches im Falle des Todes der Mutter oder des Vaters einen Anspruch auf Waisenrente hat. Er beträgt das 5,6-fache des aktuellen Rentenwertes.
Welche Einkommensarten werden angerechnet?
Grundsätzlich wird jedes Einkommen auf die Witwenrente angerechnet, dazu zählen Erwerbseinkommen wie Löhne und Gehälter und Erwerbsersatzeinkommen wie Krankengeld aber auch die Altersrente des Hinterbliebenen. Auch Vermögenseinkommen wie Zinsen oder Einnahmen aus Versicherungen nach dem Tode des Verstorbenen und Elterngeld werden angerechnet.
Wie läuft die Berechnung der Witwenrente?
Grundsätzlich wird zuerst das Bruttoeinkommen berechnet. Danach wird ein Kürzungsbetrag von 5 bis 40 Prozent angewandt, der das Nettoeinkommen anzeigen soll. Tatsächlich weichen diese Beträge oft vom eigentlichen Nettobetrag ab. Der Kürzungsbetrag beträgt für alle Einkommen ab 450 Euro pauschal 40 Prozent, darunter gilt eine Staffelung ab 5 Prozent. Von dem durch die Kürzung ermittelten Nettobetrag werden dann Freibeträge abgerechnet.