Mit 60 in Rente: für Frauen möglich
Die Rente mit 60 ist ein Traum vieler Menschen. Doch nur für die wenigsten kann er Wirklichkeit werden. Vor 63 ist der Ruhestand normalerweise nicht möglich und seit der Einführung der Rente mit 67 müssen Ruheständler, die früher in Rente gehen, empfindliche Abschläge hinnehmen. Doch es gibt Ausnahmen: Frauen können unter bestimmten Voraussetzungen schon mit 60 Jahren ihre Rente genießen.
So sieht die Regel aus
Das reguläre Renteneintrittsalter liegt aktuell bei 65 Jahren und drei Monaten. Bis 2027 wird es schrittweise auf 67 angehoben. Damit wird der zunehmenden Belastung des gesetzlichen Rentensystems durch höhere Lebenserwartung und demografischen Wandel Rechnung getragen. Wer früher in Rente gehen will, muss deutliche Abschläge hinnehmen: 0,3 Prozent pro Monat, um den der gesetzliche Rentenbeginn verkürzt wird. Das Reformprojekt der Großen Koalition, die abschlagsfreie Rente mit 63, bezieht sich nur auf eine bestimmte Zielgruppe – nämlich solche Versicherten, die mindestens 45 Jahre Beiträge eingezahlt haben. Das schaffen nur wenige.
Von diesen generellen Regelungen gibt es aber Ausnahmen. Sie machen einen früheren Renteneintritt möglich, unter Umständen auch schon mit 60. Allerdings ohne Abschläge ist der vorgezogene Ruhestand meist nicht zu erreichen.
Rente mit 60 für eine ältere Frau
Eine Ausnahme betrifft weibliche Rentenversicherte. Eine Frau, die vor 1952 geboren wurde, kann in den Genuss einer Rente mit 60 gelangen. Dazu sind zwei Voraussetzungen zu erfüllen: Es müssen mindestens 15 Jahre Versicherungszeit vorliegen und nach dem 40. Lebensjahr müssen mindestens 10 Jahre Beiträge gezahlt worden sein. Bei der Versicherungsdauer werden Zeiten für Kindererziehung oder die Pflege von Familienangehörigen anerkannt. Auch Pflichtbeiträge aus aufgestockten Minijobs werden berücksichtigt. Der reguläre Eintrittsalter ohne Abschläge bei der Frauenrente beträgt 65 Jahre. Beim Rentenbeginn mit 60 sind daher Abzüge hinzunehmen. Sie betragen ebenfalls 0,3 Prozent pro Monat. Bei voller Inanspruchnahme der Verkürzung des Renteneintritts ergibt sich ein Abzug von 18 Prozent gegenüber der regulären Rente. Die Rente mit 60 ist daher mit erheblichen finanziellen Verlusten verbunden. Nach 1951 Geborene können diese Sonderregelung nicht mehr nutzen.
Ausnahmen bei Schwerbehinderten
Auch bei Schwerbehinderten bestehen einige Ausnahmen. Als schwerbehindert gelten alle Menschen, bei denen ein Behinderungsgrad von mehr als 50 Prozent festgestellt worden ist. Schwerbehinderte, die vor 1952 geboren sind, konnten bislang bereits mit 63 ohne Abschläge in Rente gehen. Auch hier ist ein früherer Renteneintritt schon mit 60 unter Inkaufnahme von Abschlägen möglich gewesen. Die Abzüge betrugen beim frühestmöglichen Rentenbeginn 10,8 Prozent der regulären monatlichen Rente. Der normale Renteneintritt wird allerdings mittlerweile für Schwerbehinderte wie für reguläre Rentenbezieher schrittweise angehoben: von 63 auf 65 Jahre. Dementsprechend verschiebt sich auch der frühestmögliche Rentenbeginn schrittweise von 60 auf 62 Jahre. Dabei bleibt es beim 10,8 Prozent-Abzug.
Auslaufmodell: Vorzeitige Rente für Arbeitslose
Früher konnten auch ältere Arbeitslose mit Abschlägen bis zu 18 Prozent mit 60 in Rente gehen. Dabei galten ähnliche Voraussetzungen wie beim vorzeitigen Rentenbeginn bei weiblichen Versicherten. So mussten mindestens 15 Jahre Versicherungszeit vorliegen und die Regelung galt für vor 1952 Geborene. Seit 2006 ist der frühestmögliche Renteneintritt für die Geburtsjahrgänge 1946 bis 1951 stufenweise auf 63 Jahre angehoben worden. Jahrgänge vor 1952 können daher immer noch vorzeitig wegen Arbeitslosigkeit Rente beanspruchen, allerdings erst mit 63. Geburtsjahrgänge nach 1951 können nicht mehr wegen Arbeitslosigkeit vorzeitig in Rente gehen.
Sich rechtzeitig kümmern
Die Rente mit 60 muss bei der zuständigen Rentenversicherung beantragt werden. Die Bearbeitungsdauer beträgt üblicherweise drei Monate. Von daher empfiehlt sich eine rechtzeitige Beantragung, um einen nahtlosen finanziellen Übergang zu ermöglichen. Bei der Beantragung ist auf eine möglichst lückenlose Darstellung des beruflichen Lebenswegs zu achten. Sollten Lücken vorhanden sein, sind sie umfassend zu begründen und zu dokumentieren. Wegen der zu erwartenden Kosten durch Abschläge sollte vorher rechtzeitig freiwillige Vorsorge getroffen worden sein.