Systemwechsel in der Rentenbesteuerung
Wie die Rente zu Versteuern ist, dafür gelten seit 2005 in Deutschland neue Spielregeln. Der Auslöser dazu war ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts im Jahr 2002, das eine steuerliche Ungleichbehandlung von Pensionen für Beamte gegenüber der gesetzlichen Rentenleistungen bemängelte. Durch das Alterseinkünftegesetz wurde die Besteuerung vom Gesetzgeber grundlegend neu geregelt. Wurde bis zu diesem Zeitpunkt bei Einkünften aus einer gesetzlichen Rente nur der relativ geringe Ertragsanteil steuerlich veranlagt, so gilt seitdem der Grundsatz der nachgelagerten Besteuerung.
So funktioniert der Systemwechsel
Nachgelagerte Besteuerung, das bedeutet, dass Alterseinkünfte genau wie Lohneinkünfte voll der Einkommenssteuer unterliegen. Darunter fallen alle Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung, aus landwirtschaftlichen Alterskassen, aus berufsständischen Versorgungseinrichtungen und aus Basisrentenverträgen. Um Ungerechtigkeiten zu vermeiden, erfolgt die Umstellung des Systems aber ganz allmählich innerhalb einer 35-jährigen Übergangsphase. Bis zum Jahr 2039 steigen sowohl die Rentenbesteuerung als auch der Abzugsmöglichkeiten von Altersvorsorgeaufwendungen sukzessive an.
Wer bis zum Ende des Jahres 2005 in den Ruhestand geht, dessen Rente wird zu 50 Prozent besteuert. Als Bemessungsgrundlage gilt dabei der Bruttojahresbetrag des ersten Jahres, in dem eine volle Jahresrente bezogen wurde. Wird davon der zu versteuernde Anteil abgezogen, so bleibt ein steuerfreier Restbetrag übrig, der für die gesamte Dauer des Rentenbezugs als Rentenfreibetrag festgeschrieben wird. Wer zum Beispiel ab 2005 eine Rente von 1.000 EUR monatlich bezieht, für den gilt ein jährlicher Freibetrag von 6.000 EUR. Erhöht sich die Rentenleistung aufgrund der regelmäßigen Anpassungen bis zum Jahr 2010 auf 1.080 EUR, so beträgt seine Jahresrente 12.960 EUR. Davon wird der feststehende Freibetrag von 6.000 EUR abgezogen. Der zu versteuernde Anteil beläuft sich dann auf 6.960 EUR.
Der Steueranteil wird bis zum Jahr 2020 für jeden neuen Rentner-Jahrgang um 2 Prozent erhöht und liegt dann bei 80 Prozent. Danach erfolgt die weitere Anhebung in einprozentigen Schritten, sodass im Jahr 2040 die 100 Prozent erreicht werden. Wer sich in 2014 zur Ruhe setzt, der muss also bereits 68 Prozent seiner Rente versteuern. Bei 1.000 EUR Rentenbezug pro Monat bedeutet das im Jahr eine zu versteuernde Summe von 8.160 EUR. Maßgeblich für die Freibetragsermittlung ist immer das Jahr, in dem erstmals eine Rente bezogen wurde. Das gilt auch für Folgerenten. Wenn also eine reguläre Altersrente einer Rente wegen Erwerbsminderung folgt, oder eine kleine Witwenrente einer großen, so bleibt immer der Zeitpunkt des ersten Rentenbeginns entscheidend für die steuerliche Bewertung.
Nachgelagerte Besteuerung in der Praxis
In der Praxis bedeutet die nachgelagerte Besteuerung, dass immer noch ein Großteil der Alterseinkünfte steuerfrei bleibt. Rentner können Pauschbeträge für Werbungskosten und Sonderausgaben vom zu versteuernden Einkommen abziehen, der Arbeitnehmerpauschbetrag steht ihnen, aufgrund ihres Status, allerdings nicht mehr zu. Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung können aber in Höhe der Basisabsicherung voll geltend gemacht werden. Sonstige Vorsorgeaufwendungen, wie z. B. eine Haftpflicht- oder Unfallversicherung können im Rahmen bestimmter Höchstbeträge abgezogen werden.
Der steuerliche Grundfreibetrag lag im Jahr 2003 bei 7.235 EUR für Ledige bzw. 14.470 EUR bei Zusammenveranlagung. Bis zum Jahr 2013 ist dieser Wert um 12,37 % auf 8.130 EUR bzw. 16.260 EUR angehoben worden. Im gleichen Zeitraum ist die westdeutsche Standardbruttorente von 1.176 EUR nur um 7,65 % auf 1.266 EUR erhöht worden. Wessen zu versteuerndes Einkommen bei Rentenbeginn unterhalb des Grundfreibetrages liegt, der muss also nicht damit rechnen, dass es allein aufgrund von Rentenanpassungen irgendwann darüber liegt.
Versteuerung von Riester- und privaten Renten
Inwieweit Renten aus Riester-Verträgen versteuert werden müssen, hängt davon ab, wie die Beiträge in der Einzahlphase steuerlich gefördert wurden. Hat der Riestersparer für seinen Vertrag Zulagen erhalten oder Sonderausgabenabzüge bei der Einkommenssteuer geltend machen können, so müssen die Leistungen in der Auszahlungsphase voll versteuert werden. Wurden jedoch keine staatlichen Förderungen gewährt, dann unterliegen nur die Wertsteigerungen und Erträge der Steuer.
Wer Leistungen aus einer privaten Rentenversicherung bezieht, wofür in der Sparphase keine Förderung gewährt wurde, der braucht dafür nur den sogenannten Ertragsanteil zu versteuern. Wie hoch dieser ist, hängt vom Alter am Beginn der Rentenzahlung ab. Bei Rentenantritt mit 60 Jahren beträgt der Ertragsanteil 22 Prozent, mit 65 Jahren sind es 18 Prozent und mit 70 nur noch 15. Wer also ab dem fünfundsechzigsten Lebensjahr aus einer privaten Versicherung monatlich 500 EUR erhält, muss 1080 EUR jährlich aus dieser Rente versteuern. Bei einer Kapitalauszahlung müssen hingegen 50 Prozent der Erträge versteuert werden.